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Kontakt:

Tel 02667 238
Fax 02667 570

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Todesfall

Jeder Todesfall muss beim Standesamt angezeigt werden. Zur Anzeige des Todesfalls sind gesetzlich dazu verpflichtet:

  • die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der die Person verstorben ist
  • die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder sonstige Familienangehörige
  • die letzte Unterkunftsgeberin/der letzte Unterkunftsgeber
  • die Ärztin/der Arzt, die/der die Totenbeschau vorgenommen hat
  • die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über den Tod durchführt
  • sonstige Personen, die vom Tod aufgrund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben

Jene Person, welche die Anzeige erstattet, hat sich mit einem Ausweis zu legitimieren.

Die Eintragung ins Sterbebuch nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte vor.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personaldokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde)
  • bei Geschiedenen, eingetragenen Partnerschaften zusätzlich: Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil oder Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Von der Mitteilung des Todesfalles sind zu verständigen:

  • Arbeitgeber oder Arbeitsmarktservice
  • Finanzamt, Sozialamt, Sachwalterschaft
  • Geldinstitute
  • Grundbuch
  • Pensionsversicherungsträger
  • Sonstige Versicherungen
  • Zulassungsbehörde/KFZ-Abmeldung/KFZ-Versicherung

bzw. die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden bei Besitz von:

  • Jagdkarte
  • Fischereikarte
  • Waffenbesitzkarte/Waffenpaß