Todesfall
Jeder Todesfall muss beim Standesamt angezeigt werden. Zur Anzeige des Todesfalls sind gesetzlich dazu verpflichtet:
- die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der die Person verstorben ist
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder sonstige Familienangehörige
- die letzte Unterkunftsgeberin/der letzte Unterkunftsgeber
- die Ärztin/der Arzt, die/der die Totenbeschau vorgenommen hat
- die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über den Tod durchführt
- sonstige Personen, die vom Tod aufgrund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben
Jene Person, welche die Anzeige erstattet, hat sich mit einem Ausweis zu legitimieren.
Die Eintragung ins Sterbebuch nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte vor.
Erforderliche Unterlagen:
- Personaldokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde)
- bei Geschiedenen, eingetragenen Partnerschaften zusätzlich: Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil oder Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
Von der Mitteilung des Todesfalles sind zu verständigen:
- Arbeitgeber oder Arbeitsmarktservice
- Finanzamt, Sozialamt, Sachwalterschaft
- Geldinstitute
- Grundbuch
- Pensionsversicherungsträger
- Sonstige Versicherungen
- Zulassungsbehörde/KFZ-Abmeldung/KFZ-Versicherung
bzw. die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden bei Besitz von:
- Jagdkarte
- Fischereikarte
- Waffenbesitzkarte/Waffenpaß