GEBURT
Die Geburt eines Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Danach erhalten Sie die für ihr Kind ausgestellte Geburtsurkunde. Dafür benötigen sie die Anmeldung des Wohnsitzes ihres Neugeborenen.
Zuständig ist jene Personenstandsbehörde (Standesamt), die für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich zuständig ist.
Bei einer Hausgeburt füllt die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme das Formular "Anzeige der Geburt" aus, welches dann dem zuständigen Standesamt gebracht werden muss.
Nach der Anzeige der Geburt wird ihnen vom Standesamt die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen, wenn sie verheiratet sind:
- Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
- Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
- Nachweis der Staatsangehörigkeit des Eltern des Kindes (Staatsbürgerschaftsnachweis; bei ausländischer Staatsangehörigkeit Reisepaß oder Staatsangehörigkeitsausweis)
- Bestätigung der Meldung (Meldezettel) der Eltern des Kindes
- Formular "Anzeige der Geburt" wenn die Geburt nicht von der Leiterin/vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt wurde.
Erforderliche Unterlagen, wenn sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind:
- Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes (Staatsbürgerschaftsnachweis; bei ausländischer Staatsangehörigkeit Reisepaß oder Staatsangehörigkeitsausweis)
- Bestätigung der Meldung der Mutter des Kindes
- Eventuell Scheidungsurteil oder -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft bzw. Heiratsurkunde der letzten Urkunde oder Sterbeurkunde des Ehegatten
- Erklärung über die Vornamensgebung
- Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
- Fremdsprachiche Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Beantragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst wird, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, keine Gebühren an. Dies gilt nicht bei Ausstellung einer weiteren Geburtsurkunde nach Verlust oder Diebstahl!!