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Kontakt:

Tel 02667 238
Fax 02667 570

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN

TERMINE BAUSPRECHTAGE 2022

jeweils an folgenden Freitagen am Gemeindeamt Schwarzau im Gebirge von 09.00 Uhr - 10.00 Uhr:

05. August 2022

07. Oktober 2022

02. Dezember 2022

 

INFORMATIONEN FÜR BAUWERBER

Nachstehende Informationen dienen lediglich als Information und sollen einen Überblick geben, es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Wir sind bemüht, diese Informationen aktuell zu halten, Rechte aus unrichtigen Angaben können jedoch nicht abgeleitet werden.

FRAGEN ZUM GRUNDSTÜCK

Welche Widmung hat das Grundstück?

Es kann jederzeit zu den Amtsstunden in den Flächenwidmungsplan Einsicht genommen werden.

Ist das Grundstück bereits Bauplatz?

Das Grundstück ist nur dann Bauplatz, wenn es dazu erklärt wurde. Eine Bauplatzerklärung kann nur erfolgen, wenn sich das Grundstück im Bauland befindet und auf Antrag des Eigentümers.

  • Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe (§38 NÖ BO 2014)

Ist das Grundstück bereits aufgeschlossen?

Nur wenn bereits die Aufschließungsabgabe (§38 NÖ BO 2014) an die Gemeinde entrichtet worden ist.

WICHTIG: Aufschließungsabgabe hat NICHTS mit den Anschlusskosten für Kanal, Wasser oder Strom zu tun!!!!

Die Kanaleinmündungsabgabe ist erst mit der Fertigstellungsmeldung zu entrichten.

Sind rechtlich gesicherte Grenzen vorhanden?

Dies ist nur duch die Eintragung im Grenzkataster gegeben (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen - Vermessungsgesetz 1968)

Ist eine Grundteilung bzw. -vereinigung möglich/nötig?

Alle Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vom Eigentümer der Baubehörde anzuzeigen, dies muss noch vor deren Durchführung im Grundbuch geschehen.

Diese Änderung ist Anlass für die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe (§38 NÖ BO 2104) bzw. Ergänzungsabgabe (§39 NÖ BO 2014).

Das Bewilligungsverfahren vom Ansuchen bis zur Fertigstellung

Alle Bauvorhaben, für die ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen für die fachgerechte Herstellung erforderlich ist, sind bewilligungspflichtig.

Vorhaben ohne oder mit geringfügigen baulichen Maßnahmen sind anzeigepflichtig.

Alle anderen Vorhaben sind entweder meldepflichtig oder bewilligungs-, anzeige- und meldefrei.

Bewilligungspflichtige Vorhaben (§14 NÖ BO 2014)

Bewilligungsverfahren mit Verfahrenserleichterung (§14 Z 1 in Verbindung mit §18 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014)

Baubewilligung (§23 NÖ BO 2014)

Fertigstellungsanzeige (§30 NÖ BO 2014)

Anzeigepflichtige Vorhaben (§15 NÖ BO 2014)

Meldepflichtige Vorhaben (§16 NÖ BO 2014)

Bewilligung-, anzeige- und meldefreie Vorhaben (§17 NÖ BO 2014)